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Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), in seiner jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
Erlaubnisbehörde im Sinne von § 32 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.