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Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 und des § 4 des Fahrlehrergesetzes wird beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder bei der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle ein Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) errichtet.
Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Stelle für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer errichtet werden. Teil 9 Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz