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Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden. Teil 2 Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn