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Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde müssen Sachverständige den allgemeinen (Nummer 1 der Anlage 1) und den spezifischen Anforderungen für mindestens ein Sachgebiet nach Nummer 2 der Anlage1 genügen.
Für das Sachgebiet Nummer 2.1 der Anlage 1 müssen Sachverständige mindestens über die gerätetechnische Ausstattung nach Nummer 3 der Anlage 1 verfügen können. Dritter Abschnitt Pflichten
Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
Sachverständige besitzen die erforderliche Sachkunde und verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn sie die in der Anlage 1 dieser…
Als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG und § 17 Abs. 1 LBodSchG werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung…
Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer Schulung einer Schulungsinstitution gemäß Absatz 3 die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von…
Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die…
Eine Untersuchungsstelle besitzt die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit und verfügt über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.