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Als Sachverständige oder Sachverständiger für eine Fachrichtung wird von der zuständigen Stelle durch schriftlichen Bescheid anerkannt, wer
seine Hauptwohnung, seine Niederlassung oder seine berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen hat,
aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt ist und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht, und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügt,
nach ihrer oder seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er den Aufgaben einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird,
nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger ist, und
noch nicht das 77. Lebensjahr vollendet hat.
Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person
Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und…
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen…
die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, daß er
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.