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Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Absatz 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. Die Teilnahme ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unaufgefordert nachzuweisen.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.