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Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
Änderungen des Namens, des Familienstandes, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,
Beginn oder Ende einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft und
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
§ 3 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 16 Absatz 5 Satz 1 und § 19 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nicht öffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.
zur eigenen Aufklärung beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines…
Bei Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen ist auf die Voraussetzungen in Absatz 2 und 3 hinzuweisen.
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen…
Unabhängig von der Aktualisierung und der Wiederholungsüberprüfung hat die betroffene Person der nichtöffentlichen Stelle von sich aus Änderungen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.