SüßwAusbV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 1 SüßwAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2