SüßwAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SüßwAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Süßwarentechnologen und zur Süßwarentechnologin § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3