§ 4 SUEV
Springendes Personal der Luftlandetruppen
Soldaten, die sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.
1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,