§ 9 Nr. 2 SächsEMAVOSächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
mit Helm oder Tauchgerät.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 NRW-32408Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in…
§ 84 Abs. 1 Nr. 11 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtaucherin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 SächsEMAVOSächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
beim Helmtauchen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,