§ 2 SUrlVVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende…
§ 3 Abs. 1 EltZSoldVVerordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten
Die Elternzeit erteilt das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle.
§ 28a Abs. 3 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.
§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BeamtZustV FM NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen
Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,
§ 3 SächsUrlMuEltVOSächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Für die Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.