§ 2 SUrlVVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes
Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende…
§ 3 LVO NRWVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
§ 5 Abs. 4 Nr. 6 BeamtZustV FM NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen
Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,
Art. 164 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Entscheidungen nach dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit eines Prüfers, einer Widerspruchsabteilung, einer Nichtigkeitsabteilung oder der…
§ 14 SUVVerordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten
Der Urlaub wird vom Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.