§ 3 Abs. 1 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Die Untersuchungsgefangenen sind zur Erfüllung des Haftzwecks sicher unterzubringen.
§ 2 Nr. 2 SächsJVollzDSGSächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
an die Stelle der in den Buchstaben a und b bestimmten Zwecke tritt für den Vollzug der Untersuchungshaft der Zweck, durch die sichere Unterbringung der…
§ 42 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untersuchungsgefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auferlegt werden, müssen in…
§ 2 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Er erfüllt auch die Aufgabe, die…