§ 1 SUVollzG
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Untersuchungshaft.
(2)
Es gilt entsprechend für den Vollzug der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie den Vollzug des Unterbringungsbefehls nach § 275a Absatz 5 der Strafprozessordnung.
(3)
Für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung gelten, soweit eine verfahrenssichernde Anordnung nicht entgegensteht (§ 3 Absatz 2), die Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung gemäß §§ 63, 64 des Strafgesetzbuches entsprechend.