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Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.
Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Mitglieder von Architektenkammern und Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland werden als staatlich anerkannte Sachverständige anerkannt, wenn es in dem Land ihrer Hauptwohnung, ihres Geschäftssitzes oder ihres Beschäftigungsortes ein vergleichbares Anerkennungsverfahren im Sinne des § 4 Absatz 1 nicht gibt und sie die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.
Nicht zuverlässig sind Personen, die a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen, b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind, c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. In den Fällen des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 müssen sie darüber hinaus auch eigenverantwortlich tätig sein. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementdie für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine…
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen…
Sachverständige erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, wenn sie die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 7 bis 9 bieten und die deutsche…
Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:
Als Sachverständige werden nur natürliche Personen zugelassen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit…
Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.