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Als staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau werden Personen anerkannt, die
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und
nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen. Mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, sind vorzulegen.
Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus…
Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch…
die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständige oder als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzt, auf die sich seine…
Mit dem Antrag müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere
Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes - Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.