Art. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa SN-20790Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundestag“ die Wörter „oder nach § 2 Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa SN-12015Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
In Satz 3 wird das Wort „Abgeordnetengesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 2 SN-5410Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
Der Landtag berät und beschließt auf der Grundlage des Berichtes und unter Berücksichtigung des Vorschlages rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres.“
Art. 1 Nr. 1 Buchst. b SN-19221Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb SN-16916Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung
Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel…