§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2018Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018
Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
§ 1 Abs. 1 SVBezGrV 2024Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2015Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34 020 Euro und monatlich 2 835 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2016Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
§ 2 Abs. 1 SVBezGrV 2013Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013
Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013 jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.