§ 5 SVBezGrV 2014
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20121,178520141,1873”
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20121,178520141,1873”