§ 5 SVBezGrV 2018
Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20161,141520181,1248”
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufiger Umrechnungswert„20161,141520181,1248”