Art 18 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit…
Art 5 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu…
Art 9 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der…
Art. 20 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu…
Art 17a Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder…