Art 11 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
§ 109 Nr. 5 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 102 Nr. 5 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Art 117 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
§ 110 Nr. 5 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.