Art. 7 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen…
Art. 13 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Das Land hat die Pflicht, nach seinen Kräften die in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.
Art. 31 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, insbesondere die natürlichen Lebensgrundlagen schonen.
Art 14 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Art 72 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung…