Art. 44 SVerf
1Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. 2Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.
1Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. 2Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.