Gesetze
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1Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. 2Das Nähere regelt das Gesetz.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder…
Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder…
Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, soll der…
Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
1Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. 2Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden. Jeder Arbeitnehmer hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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