Art 5 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu…
Art. 20 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu…
Art 2 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung…
Art. 21 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art 4 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.