Art 8 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
§ 1 Abs. 1 SächsVersGSächsisches Versammlungsgesetz
Jede Person hat das Recht, sich ohne Erlaubnis und vorbehaltlich des § 14 ohne Anzeige oder Anmeldung friedlich sowie ohne Waffen mit anderen zu versammeln und…
Art. 23 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
§ 1 Abs. 1 VersammlGGesetz über Versammlungen und Aufzüge
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 20 VersammlGGesetz über Versammlungen und Aufzüge
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.