§ 19 Abs. 1 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Die Bank untersteht der Aufsicht des Freistaats. Die Aufsicht wird vom Staatsministerium der Finanzen ausgeübt. Die Aufsicht hat sicher zu stellen, dass die…
§ 3 VermAnlGGesetz über Vermögensanlagen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes…
Art. 103 Abs. 1 Buchst. b 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,…
§ 1 Abs. 4 GenBkBESStatut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)
Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht über die Bank bei der Durchführung der ihr mit diesem Statut übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den…
§ 225 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt…