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Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. Nachrichtendienstliche Mittel, die mittelbar oder unmittelbar gegen Dritte eingesetzt werden, sind weitestgehend zu begrenzen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem im Einzelfall erwartbaren Aufklärungsbeitrag stehen.
Erheblich eingreifende nachrichtendienstliche Mittel dürfen unmittelbar gegen Dritte nur eingesetzt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Dritte einen Bezug zur Bestrebung oder Tätigkeit hat und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels der Aufklärung der Bestrebung oder Tätigkeit dienlich sein wird.
Erhebt die Verfassungsschutzbehörde Daten bei einer anderen Stelle oder Person mit deren Kenntnis, kann sie diese zur Vertraulichkeit verpflichten, wenn der Zweck der Aufklärung dadurch gefährdet werden kann, dass die Zielperson oder der Dritte von der Erhebung oder bei der Erhebung ermittelten Daten Kenntnis erhält. Die Verpflichtung ist gegenüber nichtöffentlichen Stellen mit dem Hinweis zu verbinden, dass die Erhebung keinen Verdacht begründet, dass die Zielperson oder der Dritte sich rechtswidrig verhalten hat. Verpflichtete dürfen an die Datenerhebung in Geschäftsverbindungen oder im Rechtsverkehr keine der Zielperson oder dem Dritten nachteiligen Folgen knüpfen. Abschnitt 3 Verarbeitung personenbezogener Daten