Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und verwenden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist oder
die Verfassungsschutzbehörde nach § 4 Absatz 1 tätig wird.
Informationen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig.
Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.
Über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, dürfen personenbezogene Daten für die in § 8 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke und zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten weiterverarbeitet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind. § 15 Absatz 3 bleibt unberührt.