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Die für den Einsatz von erheblich eingreifenden Maßnahmen vorausgesetzte erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Absatz 2 und die für den Einsatz von schwer eingreifenden Maßnahmen vorausgesetzte gesteigerte Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Absatz 3 sind bei Einsatz der jeweiligen Maßnahmen jährlich zu überprüfen. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 5 Absatz 2 oder § 5 Absatz 3 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 3 begründender Tatbestand hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. Die Gründe für die Einstufung als erheblich oder gesteigert beobachtungsbedürftig sind zu dokumentieren.