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Die Verfassungsschutzbehörde erteilt Betroffenen über zu ihrer Person gespeicherte Daten sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung unentgeltlich Auskunft. Von der Auskunftserteilung kann abgesehen werden, wenn nicht auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt wird. Über personenbezogene Daten in Akten, die nicht zur betroffenen Person geführt werden, kann von einer Auskunftserteilung abgesehen werden, soweit die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder die Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
Die Auskunft erstreckt sich nicht auf Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfangenden von Übermittlungen.
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die antragstellende Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dem Landesbeauftragten ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall fest, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, darf das Auskunftsrecht nur von dem Landesbeauftragten oder dem von ihm zur Durchführung der Kontrolle in diesem Fall berufenen Vertreter ausgeübt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.