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Jede Person kann sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Maßnahmen, deren Anwendung wenigstens unter dem Erfordernis der erheblichen Beobachtungsbedürftigkeit steht, mindestens alle zwei Jahre.
Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere § 44 Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, und
jederzeit Zutritt in die relevanten Diensträume zu gewähren.
Die Befugnis nach Absatz 3 erstreckt sich auf Weisung und unter Aufsicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auch auf deren oder dessen Bedienstete, soweit für diese eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt worden ist.
Stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der Verfassungsschutzbehörde Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, so beanstandet er dies gegenüber der Verfassungsschutzbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. Er kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder zwischenzeitlich beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Verantwortlichen auch darauf hinweisen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen. Soweit die Angelegenheit auch der Zuständigkeit der G 10-Kommission unterliegt, kann der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geben.