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Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes kann auf Antrag eines Mitgliedes im Einzelfall den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beauftragen, im Rahmen seines Aufgabenbereiches und seiner Befugnisse nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die die Verfassungsschutzbehörde betreffen, nachzugehen und dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Ermittlungen zu berichten.
Wird der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach § 44 Absatz 4 tätig, so kann er den Ausschuss von sich aus unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an den Betroffenen aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss. Satz 1 findet nur Anwendung, wenn die Verfassungsschutzbehörde zuvor über die Beanstandungen informiert wurde und diesen nicht abgeholfen hat. Abschnitt 7 Schlussvorschriften