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In Ergänzung zu § 55 Absatz 3 Satz 8 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 57 Absatz 4 Satz 7 des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 3 Satz 6 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 1 Satz 2 des Saarländischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes wird die Grundvergütung nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt: Vergütungsstufe 1 Alle Maßnahmen, für die Gefangenen oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten eine finanzielle Anerkennung gewährt wird, Erprobungen und Vorbereitungskurse für Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeit, die Tätigkeiten einfacher Art ohne besondere Vorkenntnisse erfordert und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellt; gleichförmige Tätigkeiten in den Wirtschaftsbetrieben, Vergütungsstufe 2 Teilnahme an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeit, deren Tätigkeiten durchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen; differenzierte Tätigkeiten in den Wirtschaftsbetrieben, Vergütungsstufe 3 Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen oder überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, und Vergütungsstufe 4 Arbeit, die über die Anforderungen der Vergütungsstufe 3 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordert.
Die Grundvergütung wird nach Tagessätzen bemessen. Die Abrechnung der zu vergütenden Zeit erfolgt minutengenau. Nach Prozenten bemessene Kürzungen sind nach vollen Prozentzahlen zu berechnen; dabei ist auf die nächste volle Zahl abzurunden.
Das Arbeitsentgelt gemäß § 43 Absatz 2 und § 171 des Strafvollzugsgesetzes (Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 S. 436) bleibt unberührt.