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Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Grundstücke, Erbbaurechte und Gebäude) zu beschreiben und nachzuweisen. Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche.
Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine Liegenschaftsvermessung [2] gründen.