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Die Liegenschaften werden im Liegenschaftskataster beschrieben und nachgewiesen, wie es die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft erfordern.
Das Liegenschaftskataster muss insbesondere geeignet sein,
als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu dienen,
die Eintragung der Grundstücke durch den Hypothekenbewahrer nach luxemburgischen Vorschriften zu ermöglichen.
Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte einschließlich des ihr zugrunde liegenden Vermessungszahlenwerks.