§ 17 Abs. 2 ArbPlSchGGesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12…
§ 62 Abs. 2 BLVVerordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung…
§ 159 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, gilt § 28 in der am 31. Dezember 2011…
§ 147 Abs. 1 BBGBundesbeamtengesetz
Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und…
§ 26 Abs. 2 SPolLVOVerordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Vom 27. September 2011*
Auf Beamtinnen und Beamte, die ihre Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen haben, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.