Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamten, denen nach bisherigem Recht die Befähigung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen einer verkürzten Ausbildung zuerkannt wurde, können nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
Auf Beamtinnen und Beamte, die ihre Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen haben, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 17 Nr. 2 noch keine Dienstzeit von 20 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 40. Lebensjahres.
In den Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes werden keine Bewerberinnen und Bewerber mehr eingestellt.