Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 15. Dabei entspricht
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene,
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der ersten Einstiegsebene,
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab der zweiten Einstiegsebene.
Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 2016 erworben haben,…
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der…
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 38 Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten“.
„(5) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.