§ 36 SVG
Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
1.
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2.
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,