SVHV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 36 SVHVAnwendungsbestimmungVerordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung · Fünfter Abschnitt § 35§ 37 § 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.