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Bei den Geschäftsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden für die Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die Belange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle wird für diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau gebildet.
Mitglieder der Beiräte sind diejenigen Mitglieder der Vertreterversammlungen und Vorstände der Verwaltungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die nicht als ordentliche Mitglieder in die Vertreterversammlung oder in den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur Hälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und der Gruppe der Arbeitgeber, so fordert der Vorsitzende des Beirats die Stelle, die die entsprechende Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb von zwei Monaten einen Vertreter der jeweiligen Gruppe vorzuschlagen. § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht
zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und
zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren Zuständigkeitsbereich.
Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlagsrecht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind.
Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte nach Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 abweichen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
die personelle Besetzung von Ausschüssen,
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft…
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung der Deutschen…
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund…
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungsorgane und der Geschäftsführung sowie die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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