§ 3 SVOrgSaarG
(1)
Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums erstreckt sich auf das Saarland.
(2)
Die Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken wird eine Bezirksleitung der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse.