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Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung und Instandhaltung auf eigene Kosten sorgen und nicht ausnahmsweise Gründe der Sicherheit entgegenstehen. Bei Bedarf oder auf Antrag der Untergebrachten stellt die Einrichtung Kleidung und Bettwäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.
Der Untergebrachte darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Untergebrachte für…
Untergebrachte dürfen eigene Kleidung benutzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit Gründe der Sicherheit oder Ordnung oder der Unterbringungszweck es erfordern.…
Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für die Reinigung, die Instandhaltung und den regelmäßigen…
Die untergebrachte Person hat das Recht, persönliche Gegenstände zu erwerben, zu besitzen, zu benutzen und aufzubewahren sowie eigene Kleidung zu tragen, soweit…
Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für…
Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.