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Die Untergebrachten erhalten die Möglichkeit, mindestens einmal wöchentlich durch Vermittlung der Einrichtung in angemessenem Umfang einzukaufen. Das Angebot soll auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen.
Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
Für den Einkauf können die Untergebrachten die ihnen frei zur Verfügung stehenden Gelder verwenden.
Die Einrichtungen bieten die Möglichkeit eines regelmäßigen Einkaufs, dessen Angebot die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten angemessen berücksichtigt.
Gefangene dürfen von ihrem Hausgeld (§ 36) oder Taschengeld (§ 35) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur…
Gefangene dürfen von ihrem Hausgeld oder von ihrem Taschengeld aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur…
Untersuchungsgefangene dürfen in angemessenem Umfang aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des…
Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und…
Gegenstände, die geeignet sind, das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.