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Die Einrichtung vermittelt die Absendung und den Empfang von Schreiben der Untergebrachten. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.
Untergebrachte haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe geben.
Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe…
Die untergebrachte Person ist berechtigt, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen sowie mittels der durch die Einrichtung erlaubten oder zur Verfügung gestellten…
1Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und…
Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
Der Schriftwechsel der Untergebrachten darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.