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Den Untergebrachten ist zu gestatten, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Beschränkungen zu Zeiten der Nachtruhe sind zulässig.
Die Leitung der Einrichtung kann eine Überwachung der Telefongespräche aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder zur Erreichung der Vollzugsziele anordnen. Eine beabsichtigte Überwachung wird den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitgeteilt.
Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann Untergebrachten die Teilnahme daran gestattet werden, soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Ihnen ist die beabsichtigte Überwachung unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen.
Für den Abbruch der Telefongespräche gilt § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann Gefangenen die Teilnahme daran gestattet werden, soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und…
Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Telefongespräche (§ 24) und andere Formen der Telekommunikation (§ 27) gelten…
1Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. 2Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. 3Eine beabsichtigte Überwachung teilt…
Den Untergebrachten soll gestattet werden, andere von der Aufsichtsbehörde zugelassene Formen der Telekommunikation durch Vermittlung der Einrichtung zu nutzen,…
Den Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Bestimmungen über den Besuch gelten entsprechend. Ist die…
Bedürftigen Untergebrachten werden Telefongespräche mit ihren Rechtsbeiständen und konsularischen Vertretungen in Deutschland sowie mit anerkannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.