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Untergebrachte, die sechs Monate lang eine Beschäftigung ausgeübt haben, sind auf Antrag zehn Arbeitstage von der Beschäftigung freizustellen. Freistellungstage für Tätigkeiten aus dem vorangegangenen Vollzug der Freiheitsstrafe werden übertragen. Bei Anwartschaften erfolgt eine anteilige Übertragung. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes der Freistellung sind die betrieblichen Belange sowie der Stand der Bildungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.
Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Ausübung der Beschäftigung gehindert oder nach Absatz 1 und Satz 2 freigestellt waren oder Verletztengeld nach § 47 Absatz 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 53 Absatz 1 Nummer 2) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder anlässlich des Todes von nahen Angehörigen der Untergebrachten oder ihnen besonders nahestehenden Personen erteilt worden ist. Zeiten sonstigen Fernbleibens können in angemessenem Umfang auf die Zeit angerechnet werden. Erfolgt eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 3 nicht, wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt, es sei denn, die Fehlzeit steht unter Berücksichtigung des Vollzugsziels außer Verhältnis zur bereits erbrachten Leistung.
Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor der Freistellung gutgeschriebenen Bezüge. Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.
Für arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Urlaubsregelungen aus Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Einrichtung bleiben unberührt.
Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er…
Gefangene, die ein Jahr lang eine zugewiesene Beschäftigung ausgeübt haben, sind innerhalb des darauffolgenden Jahres auf Antrag 20 Arbeitstage von der…
Sind die Gefangenen ein Jahr lang ununterbrochen ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 nachgekommen, können sie beanspruchen, im darauf folgenden Jahr für die Dauer…
Die Freistellung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt im Umfang von 9 Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung, soweit keine andere Person bezahlte Freistellung…
Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung…
Davon ausgenommen sind Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen. Stellen Gefangene keinen Antrag oder kann Langzeitausgang nicht gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.